GA·05 — Privat

Private Gutachten & Atteste

Nicht jede ärztliche Bescheinigung ist medizinisch notwendig im Sinne der gesetzlichen Krankenversicherung. Wird ein Attest oder Gutachten auf eigenen Wunsch oder auf Verlangen Dritter benötigt, handelt es sich um eine privatärztliche Selbstzahlerleistung.

Für wen sind private Gutachten relevant?

  • Vorlage beim Arbeitgeber (z. B. Belastbarkeitsatteste)
  • Vorlage beim Reiseveranstalter (z. B. Reisefähigkeit, Rücktrittsgründe)
  • Vorlage bei Behörden oder Ämtern für sonstige Zwecke
  • Vorlage bei Vereinen, Bildungseinrichtungen oder sonstigen Dritten

Welche Leistungsstufen gibt es?

Je nach Aufwand und Ausführlichkeit unterscheidet die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) drei Stufen:

  • GOÄ 70 — Kurzer Befundbericht: formularmäßige Bescheinigung ohne ausführliche Begründung
  • GOÄ 75 — Ausführlicher schriftlicher Bericht mit Epikrise
  • GOÄ 80 — Ausführliches schriftliches Gutachten mit hohem Begründungsaufwand

Wie läuft die Anfrage ab?

  1. Anfrage & Zweckklärung

    Sie schildern, wofür das Attest oder Gutachten benötigt wird und welche Angaben es enthalten soll.

  2. Aufklärung als Selbstzahlerleistung

    Sie werden vorab in Textform über den Charakter als Privatleistung und die voraussichtlichen Kosten informiert (§ 630c Abs. 3 BGB).

  3. Untersuchung

    Je nach Fragestellung erfolgt eine Untersuchung in der Praxis.

  4. Ausstellung

    Das Attest bzw. Gutachten wird in der passenden Ausführlichkeitsstufe erstellt.

Rechtliche Grundlage

Private Atteste und Gutachten sind keine Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung. Die Aufklärungspflicht ergibt sich aus § 630c Abs. 3 BGB, die Vergütung richtet sich nach § 1 Abs. 2 GOÄ. Die Erbringung erfolgt stets freiwillig und auf ausdrücklichen Wunsch — eine Ablehnung hat keine Nachteile für die sonstige Behandlung.

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