Nicht jede ärztliche Bescheinigung ist medizinisch notwendig im Sinne der gesetzlichen Krankenversicherung. Wird ein Attest oder Gutachten auf eigenen Wunsch oder auf Verlangen Dritter benötigt, handelt es sich um eine privatärztliche Selbstzahlerleistung.
Je nach Aufwand und Ausführlichkeit unterscheidet die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) drei Stufen:
Sie schildern, wofür das Attest oder Gutachten benötigt wird und welche Angaben es enthalten soll.
Sie werden vorab in Textform über den Charakter als Privatleistung und die voraussichtlichen Kosten informiert (§ 630c Abs. 3 BGB).
Je nach Fragestellung erfolgt eine Untersuchung in der Praxis.
Das Attest bzw. Gutachten wird in der passenden Ausführlichkeitsstufe erstellt.
Private Atteste und Gutachten sind keine Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung. Die Aufklärungspflicht ergibt sich aus § 630c Abs. 3 BGB, die Vergütung richtet sich nach § 1 Abs. 2 GOÄ. Die Erbringung erfolgt stets freiwillig und auf ausdrücklichen Wunsch — eine Ablehnung hat keine Nachteile für die sonstige Behandlung.