Sozialmedizinische Gutachten beurteilen die gesundheitliche Situation im Kontext gesetzlicher Sozialleistungen — etwa zur Frage, ob und in welchem Umfang jemand erwerbsgemindert, pflegebedürftig oder in seiner Teilhabe eingeschränkt ist.
Rentenversicherung, Pflegekasse oder Versorgungsamt erteilen den Gutachtenauftrag mit konkreter Fragestellung.
Vorliegende medizinische Unterlagen, Vorbefunde und Reha-Entlassungsberichte werden ausgewertet.
Eine ausführliche Untersuchung nach den jeweiligen Begutachtungsrichtlinien findet statt.
Das Gutachten wird nach dem vom Auftraggeber vorgegebenen Format erstellt und übermittelt.
Je nach Verfahren gelten unterschiedliche gesetzliche Grundlagen: Erwerbsminderungsrenten richten sich nach § 43 SGB VI, die Pflegegrad-Einstufung nach den Begutachtungsrichtlinien zu § 15 SGB XI, und die Feststellung des Grads der Behinderung nach den Vorgaben des SGB IX in Verbindung mit der Versorgungsmedizin-Verordnung.